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Teilzahlungszuschläge ohne Effektivzinsangabe nicht rechtens? PDF Drucken E-Mail

In der Fernsehberichterstattung und zahlreichen Zeitungsartikeln wird von einer BGH Entscheidung berichtet, wonach Kunden, die ihre Verträge statt jährlich in Raten mit Zuschlag zahlen „sich jede Menge Geld“ von ihrem Versicherer zurückholen könnten. Angeblich soll ein Urteil des Bundesgerichtshofes die Versicherer verpflichten, bei Ratenzahlungszuschlägen zwingend die effektiven Jahreszinsen dafür anzugeben. Seien die effektiven Jahreszinsen nicht angegeben, könnten Kunden z. B. zuviel gezahlte Zuschläge zurückfordern.

Wir möchten Sie an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es kein Urteil des Bundesgerichtshofes gibt, das alle deutschen Versicherer zur Angabe des effektiven Jahreszinses verpflichtet. Vielmehr gab es ein Anerkenntnisurteil des BGH in einem speziellen Fall. Dabei ging es um die Riesterverträge eines deutschen Versicherungsunternehmens, für die nun zukünftig neben den Ratenzahlungszuschlägen auch der Effektivzins angegeben werden müssen.

Der BGH hat in diesem Urteil vom 29.07.20009 inhaltlich keine Stellung zum Streitgegenstand genommen, vielmehr ist durch das Anerkenntnis ein Urteil des Landgerichts Bamberg aus dem Jahr 2006 rechtskräftig geworden. Eine Entscheidung in der Sache hat der BGH ausdrücklich nicht getroffen. Es gibt deshalb keine grundsätzliche Entscheidung/kein Sachurteil des BGH zu dieser speziellen Thematik. Es gibt auch keine einheitliche Rechtsmeinung diesbezüglich. So wies z. B. das Oberlandesgericht Bamberg in dem vorgenannten Verfahrenszug die Klage Anfang 2007 in der Vorinstanz zugunsten des Versicherers ab, weil es in dem Ratenzahlungszuschlag kein Kreditgeschäft gesehen hatte.

Schließlich sind die vertraglichen Grundlagen der deutschen Versicherer im Hinblick auf die Fälligkeit der Versicherungsprämie und möglicher Raten sehr unterschiedlich. Wenn sich ein Versicherungsnehmer anstelle einer jährlichen zu einer unterjährigen Zahlungsweise entschließt, wird oftmals ein Ratenzuschlag vereinbart (unechte unterjährige Beiträge). Bei allen Verträgen, die von vornherein eine unterjährige Beitragszahlung vorsehen (Versicherungsperiode z. B. 3 Monate) gibt es keine Ratenzahlungszuschläge (gleich echte unterjährige Beiträge). Gerade diese letztere Fallgestaltung unterscheidet sich damit erheblich von der dem Urteil des LG Bamberg zugrunde liegenden vertraglichen Grundlage.

Zusammenfassend ist deshalb anzumerken, dass selbst unter Gerichten bzw. Juristen die Frage, ob und in welchen Fällen Kunden überhaupt Ansprüche bei „Ratenzuschlägen“ haben, umstritten ist. Es ist auch absehbar, dass der Ratschlag in den Publikationen, die Versicherer einfach in Anspruch zu nehmen, aufgrund der Verschiedenheit der vertraglichen Grundlagen und einer fehlenden höchstrichterlichen Entscheidung gerade kein Selbstläufer sein wird und deshalb realistischerweise nicht mit einer einfachen Handhabung gerechnet werden kann. Wenn überhaupt, wird aller Wahrscheinlichkeit nach nur das in dem Verfahren vor dem Landgericht Bamberg verklagte Versicherungsunternehmen, in den Fällen, in denen genau die der Entscheidung zugrunde liegenden Klauseln verwendet worden sind, in eine konkrete Anspruchsprüfung eintreten.

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