
| Kein Versicherungsschutz ohne Rauchmelder ? |
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Jeden Monat verunglücken rund 40 Menschen tödlich durch Brände, die meisten davon in den eigenen vier Wänden. Die Mehrheit stirbt an einer Rauchvergiftung. Zwei Drittel aller Brandopfer werden nachts im Schlaf überrascht. Die jährlichen Folgen in Deutschland: Rund 500 Brandtote, 5.000 Brandverletzte mit Langzeitschäden und über eine Mrd. Euro Brandschäden im Privatbereich. In den meisten Bundesländern ist daher die Installation von Rauchmeldern bereits gesetzlich vorgeschrieben.
Im Mecklenburg-vorpommern gibt es seit 09/2006 entsprechende Regelungen in der Landesbauordnung für Neubauten. In vorhandenen Wohnungen bestand eine Nachrüstpflicht bis zum 31. Dezember 2009. Rauchmelder müssen in Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren, die als Rettungsweg dienen, installiert werden. Für den Einbau der Rauchwarnmelder ist in der Regel der Bauherr bzw. Eigentümer/Vermieter des Hauses oder der Wohnung verantwortlich. Ausnahme Mecklenburg-Vorpommern Im Mecklenburg-Vorpommern ist der jeweilige "Besitzer" für die Installation der Rauchmelder verantwortlich. Besitzer einer vermieteten Wohnung ist der Mieter in dem Moment, in dem ihm der Schlüssel übergeben wird. Nach Schlüsselrückgabe ist der Besitzer wieder der Vermieter. Die Verpflichtung des "Besitzers" besteht in Mecklenburg-Vorpommern sowohl für die Anschaffung und Installation des Rauchmelders, als auch wie für dessen Wartung und ständige Betriebsbereitschaft. Dafür darf der Mieter den/die selbst angeschafften Rauchmelder, die auch nach Einbau sein Eigentum bleiben, bei Aus- bzw. Umzug ausbauen und mitnehmen, so dass er sie in seiner neuen Wohnung wieder einbauen kann. Wer diese Pflicht nicht beachtet, riskiert seinen Versicherungsschutz. In den neueren Bedingungen zur Hausrat- und Wohngebäudeversicherung findet sich unter dem Punkt “Sicherheitsvorschriften” folgendes: “Der Versicherungsnehmer hat alle gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten.”, wozu auch die Rauchmelderpflicht gehört. Der Versicherer kann im Schadenfall unter Umständen wegen Obliegenheitsverletzung die Zahlung verweigern, wenn sich bei einem Brand herausstellt, dass diese Vorschrift nicht eingehalten wurde. Die Nichteinhaltung der Landesrechtlichen Bauvorschriften kann darüber hinaus im Schadenfall auch straf- und zivilrechtliche Folgen haben, wenn Brandopfer Schadenersatzforderungen geltend machen.
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